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Pay-when-Paid und Pay-if-Paid Klauseln

Rechtliche Zulässigkeit von Pay-when-Paid und Pay-if-Paid Klauseln in Deutschland

Nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Richtigkeit. Keine Gewähr.

Pay-when-Paid- und Pay-if-Paid-Klauseln versuchen, die Vergütungszahlung eines Auftraggebers an einen Dienstleister (z.B. Interim-Management-Provider) an die Zahlung durch dessen Kunden zu koppeln. Bei einer Pay-when-Paid-Klausel zahlt der Provider den Subunternehmer (Interim Manager) erst dann, wenn er selbst vom Endkunden bezahlt worden ist. Eine Pay-if-Paid-Klausel geht noch weiter: Sie macht den Zahlungsanspruch des Interim Managers völlig davon abhängig, dass der Provider vom Kunden bezahlt wird – bleibt die Zahlung des Kunden aus, entfällt der Anspruch des Interim Managers auf Vergütung ganz. Im deutschen Recht stoßen solche Klauseln auf enge Grenzen. Insbesondere in der Interim-Management-Branche gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und die strenge AGB-Kontrolle. Im Folgenden werden die Rechtslage und Risiken dargestellt.

1. Gesetzliche Grundlagen im BGB/HGB

Fälligkeit der Vergütung: Nach deutschem Recht ist die Vergütung für erbrachte Leistungen grundsätzlich unabhängig von der Zahlung Dritter fällig. Bei Dienstverträgen (worunter ein Interim-Management-Vertrag meist fällt) bestimmt § 614 BGB, dass die Vergütung nach Erbringung der Dienstleistung zu zahlen ist. Bei Werkverträgen (z.B. projektbezogenen Leistungen) gilt § 641 BGB: Die Vergütung wird bei Abnahme des Werkes fällig. Entscheidend ist also das Erbringen bzw. Abnehmen der Leistung – nicht die Zahlung eines Dritten. So wird z.B. im Architektenrecht klargestellt, dass das Honorar eines Subplaners fällig ist, sobald dessen Leistung erbracht und abgerechnet wurde (§ 641 BGB i.V.m. HOAI), auch wenn der Generalplaner sein eigenes Honorar vom Bauherrn noch nicht erhalten hat (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Der Auftragnehmer (Provider) muss also vorleisten und trägt im Grundsatz das Risiko, wenn der Endkunde insolvent wird oder nicht zahlt (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Eine Vertragsklausel, die die Fälligkeit hinauszögert, widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden Pay-when/if-Paid-Klauseln häufig in vorformulierten Verträgen (AGB) verwendet. Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB. Maßgeblich ist § 307 BGB, der unangemessene Benachteiligungen des Vertragspartners verbietet. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insbesondere eine Klausel unwirksam, die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspricht. Dazu zählt das oben genannte Prinzip, dass der Vergütungsanspruch nach Leistungserbringung besteht und nicht vom Zahlungseingang Dritter abhängig gemacht werden darf (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Auch § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB greift, wenn durch die Klausel Kernpflichten des Vertrags so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist – bei Pay-if-Paid würde der Interim Manager trotz erfüllter Leistung u.U. gar keine Gegenleistung erhalten, was den Vertragszweck (Leistung gegen Bezahlung) aushöhlt.
Leistungszeit und Zahlungsverzug: Selbst wenn eine Zahlung aufgeschoben werden darf, begrenzt das Gesetz die Dauer. § 271 BGB legt fest, dass eine Leistung (hier Zahlung) sofort fällig ist, wenn keine Zeit bestimmt ist. Eine Pay-when-Paid-Abrede ohne klare Frist kann daher im Ergebnis zu einer unbestimmten Stundung führen, was problematisch ist (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Zudem hat der Gesetzgeber 2014 mit § 271a BGB Höchstfristen für Zahlungsziele eingeführt (Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug). Zahlungsfristen über 60 Tage sind im unternehmerischen Verkehr nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ) ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ). Eine Klausel, die das Zahlungsziel von der irgendwannigen Kundenleistung abhängig macht, verstößt in der Regel gegen diese Vorgaben – insbesondere in AGB, da sie den Gläubiger (Interim Manager) unangemessen benachteiligt. Zwar sind individuelle Stundungsabreden vom Anwendungsbereich des § 271a BGB ausgenommen ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ), doch in vorformulierten Verträgen wird eine unbegrenzte Zahlungsaufschiebung regelmäßig unzulässig sein.
Handelsrechtliche Besonderheiten: Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält keine speziellen Regeln, die Pay-when-Paid oder Pay-if-Paid-Klauseln erlauben oder verbieten würden. Auch zwischen Kaufleuten gelten die oben genannten BGB-Regeln. Die AGB-Kontrolle gilt im Grundsatz auch zwischen Unternehmen (§ 310 Abs. 1 BGB) – lediglich die strengen Klauselverbote des § 309 BGB finden auf reine Unternehmerverträge keine direkte Anwendung. Das bedeutet: Auch wenn der Interim Manager und der Provider beide Unternehmer sind, darf eine vorformulierte Klausel den Interim Manager nicht unbillig benachteiligen. Fazit: Gesetzlich ist die Zahlung des Interim Managers nicht an die Zahlung des Endkunden geknüpft; entsprechende Klauseln weichen vom dispositiven Recht ab und lösen AGB-rechtliche Bedenken aus.

2. Rechtsprechung zur Wirksamkeit solcher Klauseln

Die Rechtsprechung in Deutschland lehnt Pay-when-Paid und Pay-if-Paid-Klauseln in AGB weitgehend ab. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind, weil sie das Vergütungsrisiko einseitig auf den Dienstleister abwälzen und gegen § 307 BGB verstoßen:
  • OLG München (Urteil vom 25.01.2011 – 9 U 1953/10): Ähnlich urteilte das OLG München in einem Architektenhonorar-Fall. Dort war vereinbart, dass die Zahlung an einen Subplaner erst nach Zahlung der Bauherrin an den Generalplaner erfolgen sollte. Das OLG München stellte klar, dass eine solche Pay-when-PaidKlausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Bemerkenswert ist, dass das Gericht sogar für den Fall, es handle sich (ausnahmsweise) um eine Individualvereinbarung, hohe Hürden aufstellte: Der Generalplaner müsse dann detailliert nachweisen, dass und für welche Leistungen der Bauherr noch nicht gezahlt habe (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Ein pauschaler Verweis “der Bauherr zahlt nicht” genügt nicht (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Diese Anforderungen zeigen, wie kritisch solche Klauseln gesehen werden. In der Praxis sind Verträge zwischen Generalunternehmen und Subunternehmern bzw. Interim-Providern und Interim-Managern fast immer AGB-lastig, sodass ein Provider sein Ziel (Zahlung nur bei Kundenzahlung) gerichtlich kaum durchsetzen kann (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt).
  • Weitere Rechtsprechung: Auch andere Gerichte und Stimmen in der Literatur teilen diese Sicht. Schon früher wurde argumentiert, dass Pay-if-PaidKlauseln den wesentlichen Vertragskern aushöhlen und deshalb unwirksam sind. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2001 – 20 U 166/00) eine entsprechende Klausel im Baurecht beanstandet (§ 1) (§ 1). Der Bundesgerichtshof selbst hat zwar vor allem zu verwandten Themen (z.B. Zahlungsfristen, Vorleistungspflichten) entschieden, aber die Grundsätze sind klar: Das Insolvenz- und Zahlungsrisiko des Auftraggebers darf nicht durch Vertragsklauseln auf den Auftragnehmer abgewälzt werden (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). In einem Verbraucherbauvertrag hat der BGH z.B. festgestellt, dass der Auftragnehmer nicht dem Bauherrn das Risiko der Nichtzahlung seiner Subunternehmer per AGB aufbürden darf (BGH, NJW 2002, 2470) – umgekehrt darf auch ein Generalunternehmer dieses Risiko nicht an seine Subunternehmer weiterreichen. Insgesamt lässt sich der Tenor der Rechtsprechung so zusammenfassen: “Pay-when-paid”-Klauseln in Standardverträgen sind unwirksam; “pay-if-paid”-Klauseln erst recht.
Individuell ausgehandelte Klauseln: Zu beachten ist, dass die strengeren Maßstäbe primär für einseitig gestellte Vertragsbedingungen gelten. Ist eine Klausel tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB), greift die AGB-Kontrolle nicht. Theoretisch könnten erfahrene Interim Manager und Provider eine Risikoaufteilung individuell vereinbaren – etwa mit entsprechend höherer Vergütung als Ausgleich. In der Praxis kommt das jedoch selten vor. Die Gerichte schauen genau hin, ob wirklich ein Aushandeln stattgefunden hat; bloßes Akzeptieren einer vorformulierten Bedingung oder die Behauptung wirtschaftlicher Notwendigkeit reicht nicht aus (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz) (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz). So trug im OLG-Celle-Fall der Generalplaner selbst vor, er habe auf der Klausel bestanden, weil er sonst einen anderen Subunternehmer hätte nehmen müssen – das schloss ein echtes Aushandeln aus (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz) (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz). Fazit: Ohne tatsächliche Individualabrede sind Pay-when-Paid und Pay-if-Paid Klauseln vor Gericht nicht haltbar.

3. Branchenspezifische Besonderheiten (Interim Management)

Für die Branche Interim Management gelten keine Sondergesetze, die von den oben genannten Grundsätzen abweichen. Verträge über Interim-Dienstleistungen werden rechtlich entweder als Dienstvertrag (kontinuierliche Managementleistung auf Zeit) oder als Werkvertrag (Projekt mit definiertem Erfolg) eingeordnet (Interim Management - Nomos eLibrary). In beiden Fällen greift das allgemeine Schuldrecht des BGB. Es gibt keine spezielle Ausnahmeregelung, die Pay-when-Paid-/ Pay-if-Paid-Klauseln im Interim-Bereich erlauben würde – ähnlich wie es im Bau- und Anlagenbau oder bei anderen Freelancern der Fall ist, werden solche Vertragsbedingungen nach den allgemeinen Regeln beurteilt.
Vergleichbare Dienstleistungen: Interim Manager sind mit anderen externen Fachkräften (Projektmanager, IT-Freiberufler, Bau-Subunternehmer etc.) vergleichbar, die über einen Vermittler beauftragt werden. In all diesen Branchen wurde versucht, Zahlungsbedingungen “back-to-back” zu gestalten, um das Risiko des Vermittlers zu reduzieren. Die rechtlichen Grenzen sind jedoch überall ähnlich: Auch für Berater, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer im gewerblichen Bereich haben Gerichte Pay-when/if-paid-Klauseln kassiert, sofern sie AGB-Charakter hatten (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt).
Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung: Einige Interim-Management-Provider arbeiten auf Basis von Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit), bei der der Interim Manager formal Angestellter des Providers ist. In solchen Fällen greifen das Arbeitsrecht und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Ein Arbeitgeber darf den Lohn nicht von der Zahlung eines Dritten abhängig machen – Lohnansprüche sind zwingend und unabdingbar. Allerdings bemühen sich seriöse Interim-Provider gerade, keine Scheinselbstständigkeit oder AÜG-Sachverhalte entstehen zu lassen; stattdessen schließen sie Dienst- oder Werkverträge mit dem Interim Manager. In diesen Verträgen besteht Vertragsfreiheit – aber eben nur im Rahmen des gesetzlichen Zulässigen. Es gibt keine „Interim-Management-Ausnahme“ von der AGB-Kontrolle. Einzig denkbar ist, dass in der Branche individuelle Modelle entwickelt werden (z.B. Beteiligungen oder Erfolgshonorare), um Risiken zu teilen. Ein Beispiel dafür wurde vom DABonline genannt: Der Generalplaner könnte mit seinen Subplanern eine BGB-Gesellschaft (Innengesellschaft) bilden, um gemeinsam gegenüber dem Kunden aufzutreten (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). In einer solchen Konstellation würde der Interim Manager als Gesellschafter am Gewinn (und Risiko) teilhaben, statt als klassischer Gläubiger zu fungieren. Das ist jedoch eher theoretischer Natur und für typische Interim-Einsätze unüblich. Im Regelfall bleibt es dabei: Der Interim-Provider schuldet die Zahlung unabhängig vom Kundeneingang.
Branchenübliche Verträge: Viele Interim-Provider verwenden Standardverträge. Oft finden sich dort Klauseln, die sinngemäß lauten: “Die Zahlung des Interim Managers erfolgt 14 Tage nach Zahlungseingang durch den Endkunden” o.ä. Auch wenn solche Formulierungen branchenüblich erscheinen mögen, bedeutet dies nicht, dass sie rechtlich durchsetzbar sind. Sie laufen Gefahr, gemäß § 307 BGB unwirksam zu sein (siehe oben). Interim Manager sollten sich dessen bewusst sein. Ein “Gewohnheitsrecht” zugunsten der Provider gibt es nicht. Die Branchenpraxis kann allerdings Einfluss auf die Überraschungswirkung (§ 305c BGB) haben – d.h. für einen erfahrenen Interim Manager mag eine entsprechende Klausel nicht völlig überraschend sein. Doch selbst wenn sie erwartet wird, bleibt zu prüfen, ob sie eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Angesichts der eindeutigen Linie in Gesetz und Rechtsprechung ist auch in der Interim-Branche eine vollständige Bedingung “Bezahlt wird nur, wenn wir bezahlt werden” nicht zulässig.

4. Mögliche Risiken und Konsequenzen für Interim Manager

Für Interim Manager bergen Pay-when-Paid und Pay-if-Paid-Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, wenn sie in Verträgen stehen:
  • Zahlungsverzug und Liquiditätsrisiko: Solche Klauseln können dazu führen, dass der Interim Manager monatelang auf sein Honorar warten muss. Im schlimmsten Fall – etwa bei Pay-if-Paid und Insolvenz des Endkunden – droht sogar ein vollständiger Ausfall der Vergütung. Faktisch würde der Interim Manager dem Auftraggeber einen Kredit gewähren, ohne dafür Zinsen oder Sicherheiten zu erhalten. Liquiditätsengpässe können die Folge sein, da der Manager seine Leistung längst erbracht hat, aber kein Geld fließt. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Gesetz seine Vergütung eigentlich schon fällig wäre; er befindet sich durch die Klausel in der Rolle eines unfreiwilligen Gläubigers auf unbestimmte Zeit (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt).
  • Rechtsunsicherheit und Durchsetzbarkeit: Wenn ein Interim Manager eine Pay-when/if-PaidKlausel unterschreibt, stellt sich im Ernstfall die Frage, ob diese gerichtlich haltbar ist. Zwar sprechen die Chancen gut dafür, dass ein Gericht die Klausel als unwirksam einstuft (sofern AGB). Doch der Interim Manager müsste sein Geld womöglich gerichtlich einklagen, falls der Provider die Klausel zum Anlass nimmt, nicht oder verspätet zu zahlen. Das bedeutet Zeit- und Kostenaufwand. Bis zur Klärung bleibt ungewiss, wann und ob er sein Honorar erhält. Selbst bei klarer Rechtslage trägt der Interim Manager also ein Prozessrisiko (z.B. Beweislastfragen, Gutachtenkosten), wenn der Provider sich auf die Klausel beruft. Im OLG-Celle-Fall etwa musste der Subplaner gerichtlich Verzugszinsen durchsetzen (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz) (Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags › kanzlei.biz) – etwas, das ohne die Klausel gar nicht strittig gewesen wäre.
  • Insolvenz des Providers: Ein großes wirtschaftliches Risiko besteht darin, dass der Interim-Provider selbst in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wenn der Endkunde nicht zahlt. Enthält der Vertrag eine Pay-if-PaidRegel, könnte der Provider versuchen, die Zahlung ganz zu verweigern. Sollte der Provider insolvent werden, nützt dem Interim Manager auch ein später obsiegendes Urteil wenig – er wäre nur Insolvenzgläubiger und müsste sein Geld aus der Masse fordern (oft mit geringer Quote). Die Klausel verzögert also nicht nur die Zahlung, sondern kann dazu führen, dass der Interim Manager im Insolvenzfalle leer ausgeht. Dieses Insolvenzrisiko liegt eigentlich beim Provider; durch die Klausel wird es aber “nach unten” durchgereicht (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt).
  • Abhängigkeit von fremden Umständen: Pay-when/if-PaidKlauseln nehmen dem Interim Manager jede Kontrolle über den Zahlungszeitpunkt. Er kann weder den Zahlungstermin beeinflussen, noch ihn sicher vorhersehen (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Selbst wenn der Manager vertragsgemäß und erfolgreich gearbeitet hat, hängt die Realisierung seines Einkommens von der Zahlungsmoral eines Dritten ab. Dieses Abhängigkeitsverhältnis birgt auch Informationsasymmetrien: Der Interim Manager ist darauf angewiesen, dass der Provider ihn wahrheitsgemäß über den Zahlungseingang informiert. Es besteht das Risiko von Intransparenz – im schlimmsten Fall könnte ein unseriöser Provider behaupten, der Kunde habe noch nicht gezahlt, obwohl er es vielleicht doch (teilweise) getan hat. Ohne Einsicht in die Buchhaltung des Providers kann der Interim Manager das schwer überprüfen. Zwar könnte er vertraglich Auskunftsansprüche vereinbaren (ähnlich wie ein Subunternehmer im Baurecht Anspruch auf Auskunft über eine Bauherren-Zahlung hat (Baurecht - coeler legal)), aber in Standardverträgen fehlt so etwas oft. Insgesamt wird der Interim Manager durch solche Klauseln zum Bittsteller, der auf fremde Entscheidungen warten muss.
  • Vergütungshöhe und Verhandlungsposition: Die Präsenz solcher Klauseln kann indirekte wirtschaftliche Auswirkungen haben. Ein Interim Manager mit starkem Standing wird versuchen, eine Pay-when-Paid oder Pay-if-PaidKlausel zu vermeiden oder abzumildern. Gelingt dies nicht, könnte er geneigt sein, einen Risikozuschlag auf sein Honorar aufzuschlagen, um das mögliche Spätzahlungsrisiko zu kompensieren. Für weniger gut positionierte Manager besteht das Risiko, dass sie die Klausel akzeptieren (etwa aus Wettbewerbsdruck), ohne einen Ausgleich im Honorar zu erhalten – sie tragen dann das Risiko ohne Gegenleistung. Zudem verschlechtert eine solche Klausel die Verhandlungsposition im Streitfall: Der Provider kann zunächst auf Zeit spielen und auf die Klausel pochen, während der Interim Manager unter Druck steht, z.B. weil er laufende Kosten hat. Wirtschaftlich schwächt dies den Interim Manager.
Aktuelle Entwicklungen: Positiv für Interim Manager ist, dass die gesetzlichen Änderungen zur Zahlungsfrist (siehe § 271a BGB) und die Rechtsprechungstendenz klar auf ihrer Seite stehen. Unfaire Zahlungsverzögerungsklauseln sollen gerade eingedämmt werden ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ) ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ). Falls in letzter Zeit neue Urteile ergangen sind, bestätigen sie voraussichtlich den bestehenden Kurs: Sofern ein Interim-Provider versucht, das eigene Forderungsausfallrisiko komplett auf den Interim Manager abzuwälzen, wird dies als unangemessen beurteilt. Interim Manager sollten solche Klauseln daher kritisch hinterfragen. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man einen Vertrag mit Pay-when-Paid oder Pay-if-Paid-Klausel unterschreibt.
Konsequenz für die Praxis: Enthält ein Interim-Vertrag eine solche Klausel, besteht für den Interim Manager die Möglichkeit, sich später vor Gericht darauf zu berufen, dass sie unwirksam ist – mit guten Erfolgsaussichten (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). Allerdings sollte man es idealerweise gar nicht so weit kommen lassen. Besser ist, vorab für klare Zahlungsbedingungen zu sorgen (z.B. feste Zahlungsziele nach Rechnungsstellung, unabhängig vom Kundenzahlungsfluss). Viele seriöse Interim-Provider haben erkannt, dass langfristige Partnerschaften mit Interim Managern nur auf Basis von fairen Zahlungsmodalitäten funktionieren. Einige zahlen ihre Manager daher innerhalb einer fixen Frist (z.B. 30 Tage nach Leistung/Invoice), unabhängig davon, ob der Endkunde schon gezahlt hat – und übernehmen somit das Kreditrisiko selbst, was rechtlich auch dem Leitbild entspricht. Interim Manager, die mit Providern konfrontiert sind, welche strikte Pay-if-Paid-Regelungen verlangen, sollten sich der Risiken bewusst sein und diese wenn möglich verhandeln oder im Zweifel einen anderen Provider wählen.
Fazit: Pay-when-Paid- und Pay-if-Paid-Klauseln sind im deutschen Recht heikle Klauseln. Gesetzliche Normen aus dem BGB (insb. § 614, § 641, § 307 BGB) schränken ihre Zulässigkeit stark ein, und die Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass solche AGB-Klauseln unwirksam sind (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt). In der Interim-Management-Branche gelten keine Sonderregeln zugunsten solcher Abreden – der Interim Manager genießt den Schutz der allgemeinen Rechtsordnung. Enthält ein Vertrag dennoch eine solche Klausel, sollte der Interim Manager die damit verbundenen Risiken (Zahlungsverzug, Ausfall, Rechtsstreit) genau abwägen. Im Zweifel stehen ihm aber rechtliche Mittel zur Verfügung, da die Klausel vor Gericht wahrscheinlich nicht bestand hat. Insgesamt ist zu empfehlen, auf transparente und ausgewogene Zahlungsbedingungen hinzuwirken, um Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.
Quellen: Die obigen Ausführungen stützen sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (insbesondere §§ 614, 641, 271a, 305–307 BGB) sowie einschlägige Urteile und Kommentare, u.a. Entscheidungen des OLG Celle (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) und OLG München (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) zur Unwirksamkeit von Pay-when-paid-Klauseln, und Fachliteratur zur Vertragsgestaltung im Bau- und Dienstleistungsrecht (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt) (Verzögern verboten - DABonline | Deutsches Architektenblatt), welche auf die Interim-Management-Branche übertragbar sind. Die 2014 eingeführten Regelungen zur Begrenzung von Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr bestätigen diese Linie ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ) ( Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ) und dienen dem Schutz von Auftragnehmern vor überlangen oder unsicheren Zahlungsbedingungen.