Ressourcen zum Interim Management

Beispielvertrag Direktkunde (AT)

Nach bestem Wissen und Gewissen. Keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Richtigkeit. Keine Gewähr.

Im Folgenden ein ausführlicher Vertragsentwurf für ein Interim-Management-Mandat in Österreich, der weitestgehend an das österreichische Recht angepasst ist (unter anderem ABGB, UGB). Er trägt den Vorgaben Rechnung, die ein Interim Manager erfüllen muss, um kein verstecktes Dienstverhältnis („Scheinselbständigkeit“) zu begründen. Nach jeder Klausel folgt eine kursiv gesetzte Erläuterung mit den Gründen für die jeweilige Regelung und, wo möglich, Verweisen auf verlässliche Quellen. Wo sinnvoll, sind alternative Klauseln („Option 1“, „Option 2“) eingefügt. Der Ton ist offen und motivierend – „Wir sagen, wie es ist“.

VERTRAG ZWISCHEN

[Name und Anschrift des Auftraggebers] (im Folgenden „Auftraggeber“)
und
[Name und Anschrift des Auftragnehmers] (im Folgenden „Interim Manager“ oder „Auftragnehmer“)

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber beauftragt den Interim Manager damit, in der Funktion eines Vertriebsleiters drei definierte Change-Projekte im Vertriebsbereich durchzuführen. Ziel ist die Weiterentwicklung und Neuausrichtung des Vertriebes, einschließlich aller hierzu erforderlichen Maßnahmen.
  1. Der Interim Manager übernimmt diese Aufgaben eigenverantwortlich und schuldet die Erbringung einer Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  1. Dieser Vertrag wird als freier Dienstvertrag nach den Grundsätzen des ABGB (§§ 1151 ff.) geschlossen. Er ist weder ein Arbeitsvertrag noch ein Werkvertrag mit Erfolgsgarantie.
Erläuterung (kursiv):
Im österreichischen Recht wird zwischen Dienstverträgen (abhängig oder frei) und Werkverträgen unterschieden (vgl. §§ 1151 ff. ABGB). Um kein verstecktes Arbeitsverhältnis zu begründen, muss klar sein, dass kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet wird und die Tätigkeit frei gestaltet ist (Beispiel: OGH 28.01.2014, 8 ObA 55/13x). Indem wir den Interim Manager ausdrücklich als freien Dienstnehmer bezeichnen und auf die Zielorientierung statt die reine Weisungsunterworfenheit verweisen, beugen wir dem Risiko der Scheinselbständigkeit vor (vgl. auch Informationsblätter der WKO).

§ 2 Laufzeit und Beendigung

  1. Der Vertrag beginnt am [Datum] und endet, sobald die vereinbarten Projektziele nachweislich erreicht sind, spätestens jedoch am 31.12.2025.
  1. Beide Parteien können den Vertrag darüber hinaus mit einer Frist von vier Wochen ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Die Kündigung hat schriftlich (z.B. per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder eingeschriebenem Brief) zu erfolgen.
  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung, Vertrauensbruch) bleibt unberührt (vgl. § 1162 ABGB sinngemäß).
Erläuterung (kursiv):
Die Laufzeit ist klar befristet bis zur Zielerreichung, maximal bis Ende 2025. Damit wird der projektbezogene, temporäre Charakter der Zusammenarbeit in den Vordergrund gestellt, was ein wichtiges Indiz gegen ein verstecktes Dauerarbeitsverhältnis darstellt (siehe z.B. OGH 9 ObA 153/16i). Die vierwöchige Kündigungsfrist erlaubt beiden Seiten Flexibilität. Es wird betont, dass schriftliche (nicht bloß mündliche) Kündigungen erfolgen sollen, um Klarheit und Beweisbarkeit sicherzustellen. Der Verweis auf die außerordentliche Kündigung sichert beiden Seiten das Recht, sich bei gravierenden Verletzungen der Vertragspflichten sofort zu lösen.

§ 3 Selbstständigkeit und Weisungsfreiheit

  1. Der Interim Manager erfüllt die vereinbarten Aufgaben eigenverantwortlich; er ist in der zeitlichen und örtlichen Gestaltung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei. Er ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und entscheidet selbst über Ort und Ablauf seiner Arbeit.
  1. Eine Anwesenheitspflicht vor Ort im Betrieb des Auftraggebers besteht nur, wenn dies für Meetings, Workshops oder andere wichtige Projektanlässe unerlässlich ist.
  1. Der Interim Manager kann die vereinbarten Leistungen grundsätzlich persönlich erbringen. Option 1: Der Einsatz von Subunternehmern oder Hilfspersonen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Option 2: Der Interim Manager darf Erfüllungsgehilfen einsetzen, solange er dafür sorgt, dass sämtliche Vertrags- und Geheimhaltungsverpflichtungen eingehalten werden.
  1. Der Interim Manager ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, sofern keine unzulässige Konkurrenz zum Auftraggeber entsteht und die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Erläuterung (kursiv):
Im Sinne eines freien Dienstvertrags muss klar sein, dass der Interim Manager nicht weisungsgebunden in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist (siehe § 4 ASVG, Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit laut SVA/WKO-Richtlinien). Das Recht, auch für andere Kunden zu arbeiten, sowie die eigenständige Bestimmung von Arbeitszeit und -ort sind Indizien für Selbstständigkeit. Der Auftragnehmer nutzt im Regelfall seine eigenen Ressourcen (Laptop, Büro), was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er kein Arbeitnehmer ist. Die Optionen zum Einsatz von Subunternehmern geben Spielraum: Entweder besteht persönliche Leistungspflicht (Option 1) oder die Möglichkeit, Hilfspersonal einzusetzen (Option 2). Beides kann in der Praxis vorkommen.

§ 4 Leistungsumfang und Berichtswesen

  1. Der Interim Manager hat den Auftrag, als Vertriebsleiter auf Zeit die definierten Change-Projekte (z.B. Einführung neuer CRM-Prozesse, Aufbau eines Key-Account-Managements, Restrukturierung der Preis- und Rabattpolitik) im Sinne der Projektziele zu planen und zu realisieren.
  1. Einmal alle zwei Wochen tauschen sich Auftraggeber und Interim Manager persönlich oder mittels Videokonferenz über den Projektfortschritt aus. Dabei werden Zwischenergebnisse, anstehende Herausforderungen und die nächsten Meilensteine abgestimmt.
  1. Über wesentliche Hinderungsgründe oder Abweichungen vom Zeitplan informiert der Interim Manager den Auftraggeber unverzüglich, um gemeinsam Lösungsschritte zu vereinbaren.
Erläuterung (kursiv):
Diese Regelung stellt sicher, dass der Interim Manager zwar selbständig agiert, aber in regelmäßigen Abständen Bericht erstattet. Im Interim Management ist eine engmaschige Kommunikation üblich, da der Auftraggeber eine hohe Transparenz über Projektfortschritte erwartet (vgl. Empfehlungen in Projektmanagement-Standards, etwa IPMA oder PMI). Ein mindestens zweiwöchiger Turnus hat sich bewährt, um rasch zu reagieren, falls es Anpassungsbedarf gibt.

§ 5 Vergütung und Auslastung

  1. Die Vergütung erfolgt nach Tagessätzen (z.B. 8 Stunden pro Tag), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
      • Der Tagessatz beträgt [XX] Euro netto pro Tag (mindestens 8 Arbeitsstunden).
      • Mehrstunden an demselben Tag werden nur vergütet, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.
  1. Der Interim Manager rechnet monatlich ab und legt dabei eine Aufstellung der tatsächlich geleisteten Tage vor. Zahlungsziel: 14 Tage ab Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung beim Auftraggeber.
  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Interim Manager im Durchschnitt über einen gleitenden 6-Monats-Zeitraum mindestens 60 % der regulären Arbeitstage eingesetzt wird. Bei Unterschreitung dieser Quote ohne Verschulden des Interim Managers erhält dieser dennoch die Vergütung in Höhe von 60 % der entsprechenden Arbeitstage.
  1. Die maximale Inanspruchnahme des Interim Managers beträgt 18 Tage pro Kalendermonat. Höhere Einsätze bedürfen einer separaten Vereinbarung.
  1. Nebenkosten und Auslagen (Reise- und Übernachtungskosten, Kfz-Fahrten oder Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) werden zusätzlich vergütet, sofern sie für das Projekt notwendig sind und per Beleg oder Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden. Kilometer mit dem eigenen PKW werden mit EUR 0,42 pro km (oder einem anderen vereinbarten Satz) erstattet, Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand.
  1. Nicht geleistete Tage aus Gründen, die in der Sphäre des Interim Managers liegen (z.B. Urlaub, Krankheit), werden nicht vergütet.
Erläuterung (kursiv):
Die Abrechnung nach Tagessätzen ist im Interim Management Standard (vgl. WKO-Empfehlungen für Unternehmensberater bzw. Interim Manager). Wichtig ist, dass nur geleistete Tage bezahlt werden – Urlaubs- und Krankenzeiten trägt der Interim Manager selbst, was den Status als Selbständiger unterstreicht. Die Mindest-Auslastung von 60 % über 6 Monate vermeidet, dass der Interim Manager monatelang Leerlauf hat. Im Gegenzug ist die Obergrenze von 18 Tagen pro Monat branchenüblich, um noch Raum für andere Projekte oder Akquise zu haben.Ebenso gehört ein separates Abrechnen der Spesen zum guten Ton: So bleibt der Tagessatz aussagekräftig und die tatsächlich anfallenden Kosten werden für beide Seiten fair abgebildet. Die km-Pauschale kann abweichen – in Österreich ist häufig auch € 0,42 oder manchmal € 0,50 pro km üblich (siehe BMF-Aufstellungen zu Kilometergeldern).

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Der Interim Manager verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben zu verwenden.
  1. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über das Vertragsende hinaus, sofern die betreffenden Informationen nicht allgemein bekannt werden.
  1. Bei Verletzung der Vertraulichkeitspflicht behält sich der Auftraggeber Schadenersatzansprüche vor. Option 1: Einführung einer Vertragsstrafe (z.B. EUR 50.000) pro Verstoß. Option 2: Keine feste Vertragsstrafe, Haftung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Erläuterung (kursiv):
Gerade in vertrieblichen Change-Projekten erlangt der Interim Manager oft hochsensible Daten (Preiskalkulationen, Kundenlisten etc.). Die Verschwiegenheitsklausel beugt dem Missbrauch vor und ist essentiell. Ein ausdrückliches Vertraulichkeitsgebot kann vertraglich verschärft werden, z.B. durch Konventionalstrafen (vgl. §§ 1336 ff. ABGB). Ob man eine feste Strafe festlegt (Option 1) oder sich auf allgemeinen Schadenersatz verlässt (Option 2), hängt meist von der Sensibilität der Daten und dem gegenseitigen Vertrauen ab.

§ 7 Wettbewerbsverbot und Loyalität

  1. Während der Vertragslaufzeit übt der Interim Manager keine Tätigkeit bei einem direkten Wettbewerber des Auftraggebers im selben Marktsegment aus.
  1. Der Interim Manager wird während der Laufzeit sowie für 12 Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder Kunden des Auftraggebers abwerben, mit denen er im Zuge der Projekttätigkeit Kontakt hatte.
  1. Option 1 (keine nachvertragliche Konkurrenzklausel): Nach Ablauf des Projekts kann der Interim Manager frei über seine berufliche Tätigkeit entscheiden, solange keine Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers verletzt werden.
  1. Option 2 (eingeschränktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot): Für die Dauer von 6 Monaten nach Ende dieses Vertrags wird der Interim Manager nicht bei einem unmittelbaren Mitbewerber des Auftraggebers im selben Geschäftsfeld tätig. Der Auftraggeber zahlt dem Interim Manager für diesen Zeitraum eine angemessene Entschädigung (z.B. 50 % des zuletzt erzielten Durchschnittshonorars pro Monat).
Erläuterung (kursiv):
In Österreich können nachvertragliche Wettbewerbsverbote in freien Dienstverträgen wirksam vereinbart werden, müssen aber fair und zeitlich begrenzt sein (vgl. §§ 36 ff. Angestelltengesetz analog; auch wenn dieses Gesetz primär für Angestellte gilt, kann man sich an dessen Grundsätzen orientieren). Ein völliges Verbot, sich bei der Konkurrenz zu betätigen, ohne Entschädigung, wäre unverhältnismäßig. Deshalb stellt Option 2 eine vergütete Einschränkung dar. Option 1 verzichtet ganz auf ein solches Verbot und setzt auf allgemeine Geheimhaltung. Besonders wichtig ist hier der Punkt „Abwerben von Mitarbeitern und Kunden“ – ein gängiges Risiko, wenn ein Externer tief im Betrieb involviert war.

§ 8 Haftung

  1. Der Interim Manager haftet dem Auftraggeber bei verschuldeten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften (ABGB).
  1. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Interim Managers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt; eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  1. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Interim Manager unbeschränkt. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit gilt ebenfalls eine unbeschränkte Haftung.
  1. Option 1: Die Gesamthaftung des Interim Managers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf einen Höchstbetrag von [z.B. EUR 1 Million] pro Schadensfall begrenzt.
  1. Option 2: Es wird keine feste Obergrenze vereinbart. Der Interim Manager haftet gemäß § 1295 ABGB und den allgemeinen deliktischen Bestimmungen; eine Begrenzung besteht lediglich für leicht fahrlässig verursachte Schäden, wie oben dargestellt.
Erläuterung (kursiv):
Der Interim Manager ist kein Arbeitnehmer und kann daher bei Fehlern grundsätzlich unbeschränkt haften (OGH 9 ObA 129/07i). Es ist jedoch branchenüblich, eine vertragliche Begrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder einen generellen Höchstbetrag vorzusehen, sodass der Interim Manager versicherbare Risiken eingeht. Dadurch wird das Haftungsrisiko kalkulierbar. Wenn Option 1 gewählt wird, sollte sich der Betrag an der Projektgröße und den Versicherungssummen für Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflicht orientieren. Option 2 ist für den Auftraggeber vorteilhafter, birgt jedoch das Risiko, dass der Interim Manager bei sehr hohen Schäden eine Privatinsolvenz erleidet und die Forderungen nicht bedient werden können.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot.
  1. Aufrechnung und Abtretung: Der Auftragnehmer kann Ansprüche gegen den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung abtreten oder verpfänden. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  1. Gerichtsstand und Rechtswahl: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  1. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erläuterung (kursiv):
In Österreich sollten Verträge eine deutliche Schriftformklausel enthalten, um spätere mündliche Absprachen zu verhindern (vgl. §§ 883 ff. ABGB über Irrtum und Formvorschriften). Gerichtsstandsklauseln sind zwischen Unternehmern üblich; bei Konsumenten gelten strenge Regeln, hier ist der Interim Manager aber gewerblich tätig. Die salvatorische Klausel stellt sicher, dass nicht der ganze Vertrag hinfällig wird, wenn eine einzelne Klausel sich als unwirksam erweist.

§ 10 Beispiele aus der Praxis

  1. Tages- vs. Projektpauschale: Der Interim Manager vereinbart einen Tageshonorar von EUR 1.200 und geht davon aus, pro Monat im Schnitt 12–15 Tage eingesetzt zu werden. Bei einer Zielsetzung mit 60 % Auslastung über 6 Monate bekommt er mindestens 36 Tage bezahlt pro Quartal – das entspricht EUR 43.200. Motivierend, weil kalkulierbares Einkommen; der Auftraggeber weiß gleichzeitig, dass er bei Bedarf flexibel aufstocken kann.
  1. Reisekosten: Der Interim Manager besucht ein mehrtägiges Meeting beim Auftraggeber (z.B. in Wien). Die Zugtickets (2. Klasse) und Hotelkosten werden gegen Rechnung erstattet, während der Tagessatz für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage anfällt. So entstehen für keine Seite zusätzliche Kostenrisiken, alles bleibt transparent.
  1. Eigenverantwortliche Zeiteinteilung: Der Interim Manager arbeitet vier Tage in Woche 1, zwei Tage in Woche 2, weil persönliche Verpflichtungen vorliegen, und kompensiert in Woche 3 wieder vier Tage. Das zeigt den freien Charakter der Tätigkeit. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass Projektbesprechungen und Meilensteine pünktlich abgehalten werden.

Ort, Datum

Auftraggeber

Interim Manager

Literatur- und Quellenhinweise (Auswahl)

  • ABGB §§ 1151 ff. (Dienstvertrag und freie Dienstverträge)
  • WKO: Informationsblätter zur Abgrenzung Dienstverhältnis / freier Dienstvertrag / Werkvertrag (abrufbar auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich)
  • OGH-Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit (z.B. OGH 8 ObA 55/13x, 9 ObA 153/16i)
  • BMF: Richtlinien zu Reisekosten und Kilometergeldern (BMF-Erlässe)
  • Angestelltengesetz (AngG) §§ 36 ff. – analoge Heranziehung zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten